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Steuer & Finanzen

KFZ-Steuer berechnen: So setzt sich Ihr Betrag zusammen

16.7.2026 · 4 Min

Hubraum, Abgasnorm und CO₂-Ausstoß bestimmen die Höhe der KFZ-Steuer. Wir erklären die Berechnungsformel für Benziner, Diesel, Hybride und Elektrofahrzeuge.

Wie wird die KFZ-Steuer berechnet?

Die Kraftfahrzeugsteuer richtet sich nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Für Personenkraftwagen hängt der Steuerbetrag von drei Faktoren ab: dem Hubraum, der Schadstoffklasse (Euro-Norm) und – seit dem 1. Januar 2021 für Neuzulassungen – dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs.

Für ältere Fahrzeuge, die vor 2021 erstmals zugelassen wurden, gilt ein zweiteiliges Berechnungsmodell ohne CO₂-Komponente: Hubraum-Anteil plus Schadstoff-Anteil.

Hubraum- und Schadstoffanteil für Benziner und Diesel

Der Hubraum-Anteil wird pro angefangene 100 Kubikzentimeter berechnet. Für Ottomotoren (Benziner) beträgt der Satz je nach Emissionsklasse zwischen 6,75 EUR und 25,36 EUR pro 100 ccm, für Dieselmotoren zwischen 15,44 EUR und 37,58 EUR – die höheren Sätze gelten für ältere, weniger saubere Motoren.

Als Faustregel gilt: Ein moderner Benziner (Euro 6) zahlt circa 2,00 EUR je 100 ccm Hubraum, ein moderner Diesel (Euro 6) circa 9,50 EUR je 100 ccm. Der deutliche Unterschied spiegelt die höheren Stickoxid-Emissionen älterer Dieselmotoren wider.

  • Benziner Euro 6: ca. 2,00 EUR je angefangene 100 ccm
  • Diesel Euro 6: ca. 9,50 EUR je angefangene 100 ccm
  • Ältere Euro-Normen: deutlich höhere Sätze
  • Sätze gelten jeweils für die erste Zulassungsperiode

CO₂-Komponente für Neuzulassungen ab 2021

Für Pkw, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen wurden, kommt ein CO₂-Anteil hinzu. Dieser ist gestaffelt: Bis zu einem CO₂-Ausstoß von 95 g/km fällt kein Aufschlag an. Darüber hinaus steigt der Betrag je nach Überschreitung progressiv an – von 2,00 EUR/g bis 4,00 EUR/g für Fahrzeuge über 196 g/km.

Das Ergebnis: Ein Neuwagen mit 130 g/km CO₂ zahlt zusätzlich zum Hubraum-Anteil einen CO₂-Aufschlag für die 35 g/km, die über 95 g/km liegen. Der genaue Betrag lässt sich über den Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) online berechnen.

  • Bis 95 g/km CO₂: 0 EUR Aufschlag
  • 96–115 g/km: 2,00 EUR je g/km
  • 116–135 g/km: 2,20 EUR je g/km
  • 136–155 g/km: 2,50 EUR je g/km
  • 156–175 g/km: 2,90 EUR je g/km
  • 176–195 g/km: 3,40 EUR je g/km
  • Über 196 g/km: 4,00 EUR je g/km

KFZ-Steuer-Rechner

Orientierungswert · Offizieller Rechner: bmf-steuerrechner.de

Bitte Hubraum eingeben, um den Betrag zu berechnen.

Hybridfahrzeuge: Besteuerung je nach Antriebsart

Hybridfahrzeuge werden steuerlich nicht einheitlich behandelt – entscheidend ist die Art der Hybridisierung. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet nicht explizit zwischen Hybrid und konventionellem Antrieb, sondern bewertet den im Fahrzeugschein eingetragenen Motor und CO₂-Wert.

Mild-Hybride (MHEV) und Voll-Hybride (HEV), die nicht extern aufladbar sind, werden wie herkömmliche Verbrenner besteuert: Der Steuerbetrag ergibt sich aus Hubraum, Abgasnorm und – bei Erstzulassung ab 2021 – dem CO₂-Wert. Da diese Hybride in der Regel niedrigere CO₂-Werte als vergleichbare reine Verbrenner aufweisen, zahlen sie durch die gestaffelte CO₂-Komponente spürbar weniger.

Plug-in-Hybride (PHEV) unterliegen denselben Regeln: Hubraum und CO₂ bestimmen die Steuer. PHEVs haben laut WLTP-Messverfahren häufig sehr niedrige CO₂-Werte (oft unter 50 g/km), was die Steuer erheblich reduziert. Liegt der CO₂-Wert bei 0 g/km (wie in manchen PHEV-Zulassungen ausgewiesen), entfällt die CO₂-Komponente vollständig – der Hubraum-Anteil bleibt jedoch.

  • Mild-Hybrid (MHEV): Besteuerung wie Benziner/Diesel nach Hubraum + CO₂
  • Voll-Hybrid (HEV): gleiche Regel, profitiert von niedrigerem CO₂-Wert
  • Plug-in-Hybrid (PHEV) mit CO₂ > 0 g/km: Hubraum + CO₂-Anteil (oft niedrig)
  • PHEV mit ≤ 50 g/km CO₂ oder ≥ 40 km Reichweite: E-Kennzeichen möglich → 10 Jahre steuerfrei
  • CO₂-Wert für die Steuerberechnung steht in ZB I, Feld V.7

Elektrofahrzeuge: Steuerfreiheit für 10 Jahre

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Datum der Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030 – je nachdem, was früher eintritt.

Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2026 gilt die Steuerfreiheit für zehn Jahre ab Erstzulassung ohne zeitliche Begrenzung auf 2030. Elektrofahrzeuge mit Brennstoffzelle (Wasserstoff) sind ebenfalls befreit.

Oldtimer: Pauschalbesteuerung

Fahrzeuge mit H-Kennzeichen (mindestens 30 Jahre alt, im Originalzustand oder originalgetreu restauriert) unterliegen einer Pauschalsteuer. Diese beträgt für Pkw 191,73 EUR pro Jahr, unabhängig von Hubraum oder Abgasnorm.

Das ist für ältere Großhubraum-Fahrzeuge oft deutlich günstiger als die reguläre Berechnung nach Emissionsklasse.

Fazit: Steuer einfach online berechnen

Die KFZ-Steuer lässt sich mit dem offiziellen Steuerrechner des BMF unter www.bmf-steuerrechner.de einfach und kostenlos berechnen. Halten Sie dafür Hubraum, Kraftstoffart, Emissionsklasse und – bei Neuzulassung ab 2021 – den CO₂-Wert aus den Fahrzeugdokumenten bereit.

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